Laizismus bei den Piraten II/II
Nachdem nun im ersten und 1,5ten Teil von “Laizismus bei den Piraten” sehr viel Grundsätzliches gesagt wurde, möchte ich im Folgenden auf einige spezielle Sachverhalte eingehen und ggf. einige Vorurteile ausräumen.
Grundfrage: Zurückdrängen oder Gleichstellung?
Bei sämtlichen Forderungen im Bereich Religion&Staat sollte man sich zuerst darüber klar werden, was wirklich das Ziel von politischem Handeln im dem Bereich ist: entweder Religion insgesamt aus dem öffentlichen Bereich zurückdrängen oder eine möglichst perfekte Gleichstellung unterschiedlicher (Nicht-)Religionen erreichen.
- wer wirklich die Zurückdrängung möchte, dem empfehle ich diesen Artikel. Darin wird beschrieben, warum wir Religionen in der Öffentlichkeit halten müssen. Wichtig hier, weswegen ich dieses Ziel auch ablehne:
Ein Laizismus verdrängt Weltanschauungsgemeinschaften aus der Öffentlichkeit in die Privatsphäre. Religiösen Fanatiker genießen dann den Schutz der Privatsphäre, da ihre Religionsgemeinschaft keine öffentliche Angelegenheit mehr ist.(Ansonsten ist die Diskussion für mich an diesem Punkt beendet, mit Fundamentalisten/Extremisten arbeite ich nicht zusammen.)
- Soll eine möglichst hohe Gleichstellung erreicht werden sind einige Schritte notwendig, die ich im folgenden Erläutern möchte.
Schritte zur Gleichstellung
Bevor wir “Gleichstellung” fordern, sollten wir den Begriff definieren. Er hat klar den Auftrag auch “Gleichberechtigung” herzustellen. Doch was ist “Gleichberechtigung” in der Betrachtung unterschiedlicher Religionen bzw. Glaubensgemeinschaften? Ich stelle hier den Vorschlag in den Raum dies negativ zu definieren, also mittels einer Abgrenzung. Meiner Meinung nach dürfen Religions-/Glaubensgemeinschaften nicht unverhältnismäßig priviligiert werden. Die Verhältnismäßigkeit ergibt sich auch (nicht nur) aus der Anzahl ihrer jeweiligen Anhänger und ihrer übernommenen öffentlichen Aufgaben.
Übergangsregelungen im GG / WRV (Art. 140 GG)
Im Artikel 138 WRV, der durch Art. 140 GG übernomnen wurde heißt es im Absatz 1:
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
Konkret gemeint sind damit vor allem Konkordate, die finanzielle Vorteile oder direkte Leistungen an Kirchen enthalten. Diesen Auftrag der Ablösung sollten wir wahrnehmen und in das Piraten-Programm aufnehmen. Die Ablösung muss dabei die kulturellen und gesellschaftlichen Aufgaben der Kirchen heute beachten und so beispielsweise eine allgemein stärkere Kulturförderung als Lösung untersuchen. Dies käme dann auch anderen (nicht-) Religionen/Kirchen zugute.
Wichtig ist hier auch zu wissen, dass diese Bestrebungen nicht nur Einseitig sind. Beispielsweise will der Regensburger Bischof Müller diese Finanzierungen ablösen. Gerade weil es Gesprächsbereitschaft gibt, sollten wir auf diese eingehen.
Religöse Symbole in staatlichen Einrichtungen
Staatliche Einrichtungen müssen auch heute schon religionsneutal auftreten. Deshalb dürfen religiöse Symbole nicht von Amts wegen angebracht werden oder es müssen gleichberechtigt weitere aufgenommen werden. Das betrifft allerdings nicht den gesamten “öffentlichen Raum” sondern nur staatliche Einrichtungen. Persönliche Religionsausübung ist hiervon ebenfalls zu unterscheiden, gegen ein religiöses Symbol auf dem Schreibtisch einer Sachbearbeiterin wird sicherlich nichts einzuwenden sein.
Öffentliche/soziale Einrichtungen in Trägerschaft der Kirchen
Schulen in Trägerschaft einer Glaubensgemeinschaft (sei es katholisch, evangelisch, jüdisch, muslimisch…) kann man allerdings nicht verbieten, ihre eigenen Symbole zu verwenden – auch wenn diese staatliche Subventionen für die gemeinsame Angelegenheit Bildung erhalten. Denn genau da ist der Schnittpunkt: der Staat UND Kirche wollen Bildung anbieten, *beide* Seiten einigen sich darauf, die Eltern entscheiden wo das Kind Unterricht bekommt. Gilt ähnlich für Kindertagesstätten oder andere soziale Einrichtungen.
Wichtig ist allerdings die Tendenz zu setzen, dass an allen Orten möglichst Alternativen zu Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft existieren oder aufgebaut werden. Denn ohne diese gibt es letztenendes keine Wahlfreiheit, diese muss aber gewährleistet werden. Um hier ein Beispiel zu nennen: man muss nicht unbedingt gleich einen eigenen Kindergarten bauen – eine alternative wäre auch die Förderung von Eltern-Initiativen die sich mit Tagesmüttern Betreuungsangebote schaffen.
Kirchliche Feiertage
Selbst Laizisten verneinen hier oftmals eine Handlungsnotwendigkeit, ich sehe diese aber schon. Falls auch im bei kirchlichen Feiertagen eine Gleichberechtigung hergestellt werden soll schlage ich vor, dass der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Tagen um die Anzahl der abzuschaffenden Feiertage erhöht wird. Gleichzeitig erhalten Anhänger von Religionen ein Recht, an den bisherigen Feiertagen Urlaub zu nehmen – andere Glaubensgemeinschaften legen zudem auch Ihre Feiertage fest. In einem wissenschaftlich begleiteten Auswahlverfahren werden dann solche Optionsfeiertage für andere Religionen festgelegt. Ähnliche Verfahren existieren heute schon beispielsweise um den Buß- und Bettag.
Religionsausübung in der Öffentlichkeit
Es muss möglich sein, dass andere Religionen gleichberechtigten Zugang zum öffentlichen Raum erhalten. Dies betrifft beispielsweise Prozessionen oder Feiern – wie aber auch zur Religionstradition gehörende Bauwerke (Kirchen, Moscheen, Synagogen…)
Kirchensteuern
Entweder die Finanzierung wird komplett umgestellt (siehe Vorschlag Kulturförderung) oder der Einzug der Kirchensteuern muss der Staat den Glaubensgemeinschaften gleichberechtigt als Dienstleistung anbieten. Hierfür ist die Pauschalabgabe von 2-4,5% an die Behörden zu überdenken und der tatsächliche Aufwand zu berechnen. Der Staat muss Regeln hierfür aufstellen, beispielsweise die Voraussetzung aufrecht erhalten, diese Dienstleistungen nur einer bestimmten Art juristischer Personen anzubieten (Körperschaften des öffentlichen Rechts). Dies stellt sicher, dass sich auch die Finanzierung im öffentlichen Raum abspielt und damit transparent bleibt.
Mitgliedschaft in Glaubensgemeinschaften
Häufig wird kritisiert, dass beispielsweise Gebühren erhoben werden wenn man aus einer der großen Kirchen austreten möchte. Dem schließe ich mich an, muss aber einschränken: die Regelung über die Gebühren müssen die Kirchen selbst festlegen. Der Staat soll den Glaubensgemeinschaften die Kosten für Ein/Austritte nach Aufwand berechnen. Ob diese von (Ex-)Mitgliedern gefordert werden ist Sache der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts – hier: der Kirche. Sieht man die Behörde als Dienstleister ist es legitim, dass die Kirche eine Art Kündigungsgebühr von ihrem “Vetragspartner” verlangt, welche sie auch über den gleichen Dienstleister fordern kann.
Religionsunterricht
An allen staatlichen Schulen muss Ethikunterricht angeboten werden. Können Glaubensgemeinschaften Religionsunterricht personell und organisatorisch anbieten, muss ihnen dies gleichberechtigt an den Schulen möglich sein. Die Lernumgebung sollte gestellt (Unterrichtsraum, Materialien etc.) und das Personal von der Glaubensgemeinschaft bezahlt werden. Dies wird der gemeinsamen Angelegenheit der Bildung am besten gerecht.
Einen verpflichtenden, staatlichen Ethikunterricht lehne ich grundsätzlich ab. Der Staat darf den (kleinen) Bürgern nicht vorschreiben, wie und was sie denken/fühlen sollen.
Angestelltenverhältnisse
Wenn Glaubensgemeinschaften Personen beschäftigen sollen sie als “normale” Arbeitgeber auftreten – und entsprechend geltende Gesetzes- und Marktbedingungen beachten. Hier muss in den organisatorischen Ablauf der Glaubensgemeinschaften eingegriffen werden, damit Arbeitnehmer die gleichen Rechte (aber auch Pflichten) erhalten wie bei anderen Trägern (Staat, Privatwirtschaft).
Kirchlicher Einfluss allgemein
Einfluss auf Bildung, Medien und Gesetzgebung müssen Glaubens- und Nichtglaubensgemeinschaften gleichberechtigt wahrnehmen können. Diese Lobbyarbeit muss fair und transparent gestaltet werden.
to be continued…?
Wenn wir diese Schritte fair und ohne Beißreflexe festhalten könnten, wäre das ein Schritt in die richtige Richtung. Leider kann dies keiner der Anträge für Chemnitz leisten, weshalb ich darüber nachdenke für den nächsten Bundesparteitag einen entsprechenden Antrag (mit weiteren Piraten) einzubringen.
Laizismus bei den Piraten I 1/2
Auf meinen letzten Blogpost “Laizisten bei den Piraten I/II” hat NineBerry eine Gegendarstellung verfasst. Ursprünglich wollte ich mich gleich dem zweiten Teil meines Blogposts widmen, muss aber jetzt einen Zwischenteil – den 1,5ten einschieben. Wigbold hat dazu eine klare Position herausgearbeitet, die ich hier aufgreifen möchte.
Rechtspositivismus vs. Naturrecht
NineBerry definiert: “Die Idee des überpositiven Rechts (Naturrecht)” erkläre, dass “es Grundsätze gibt, die nicht von Menschen geschaffen sondern immer existent sind und über dem von Menschen geschaffenen Gesetz stehen. Als Quelle dieser Rechtsnormen wird dann meistens ein göttliches Recht genannt, teilweise wird aber versucht, diese natürlichen Gesetze aus anderen Begebenheiten abzuleiten.”
Diese ”Definition” von Naturrecht ist verzerrend und verzerrt an dem Begriff selbst den Sinn des Begriffes: Ein … sorry … Mindfuck! Mit dieser Gleichsetzung von “”natürlichem Recht”” und “”göttlichem Recht”” folgt der Autor dem göttlichen und widerspricht ihm gleichermaßen. Eine Fehldarstellung – den er mit “meistens” und “teilweise” abschwächt.
Naturrecht sind keine “natürlichen Gesetze“, sondern ein Recht, was der Natur entspringt: Das Naturrecht existiert durch den Menschen. Es ist nicht möglich, Naturrecht allgemein zu formulieren, – auf den Menschen bezogen: Das “Naturrecht” (oder überpositives Recht) liegt in der Natur aller Menschen, – die Natur des Individuums. Die kann für sich Götter manifestieren, aber auch “ohne Gott” (Atheist) … sogar das “Nichts“, das “Ego“, ein Gesellschaftsbild, … usw. Ausdruck dieses natürlichen Rechts ist es dann auch, was eine Setzung von Gesetzen selbstverständlich macht und legitimiert. Wesentlich für Menschen oder Gemeinschaften sind so die Quellen des natürlichen Rechts, – die Quellen aus denen sich Gesetze ergießen.
Sicherlich ist es für die PIRATEN Konsens, daß die Quellen der Gesetzgebung für die PIRATEN nicht göttliche Wesen sind, die mit göttlichem Recht Gesetze bestimmen. – Jedoch müssen die PIRATEN aus Ihrem Selbstverständnis heraus Individuen respektieren (berücksichtigen), die an göttliche Wesen oder sonstwas glauben. Ebenso Gemeinschaften, die eine andere Natur haben und für sich andere Sitten kultivieren sowie Gesetze setzen.
Wie ein Grundsatzantrag festzustellen sucht, lassen sich dem Naturrecht folgend, für die PIRATEN folgende Quellen der Gesetzgebung erkennen: “Die individuelle Selbsterkenntnis und Orientierung des Gewissens, die Natur an sich und die Vernunft.”
Überpositives Recht ohne Religion
Selbstverständlich braucht das natürliche Recht (Naturrecht) keine Religion, um sich zu begründen. Lediglich der Blog-Artikel schafft eine Beziehung zwischen Religion und Naturrecht. – Und diese Verbindung zeigt deutlich, daß mit dem “Laizismus bei den Piraten” auch das Naturrecht als Ursprung einer Gesellschaftsordnung abgelehnt wird; – daß es kein übergeordnetes individuell natürliches Recht geben solle.
Artikel 1 des Grundgesetzes, den der Autor als “höchsten Grundsatz unseres Rechts” etabliert sieht, sowie das Bekenntnis “zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten” sind genau Ausdruck der Anerkennung eines natürlichen Rechts jedes Menschen! Willkürlich diesen Artikel auf sich selbst zu stellen, als sei er aus dem Nichts entstanden, ist eine Täuschung, die die Historie bzw. die zugrundeliegende Rechtsphilosophie entfernt.
Der Glaube des Autors, daß lediglich ein von dem Gemeinwesen gesetztes Recht maßgeblich ist, folgt der Religion eines Sozialismus. Diese fordert aus ihrem Selbstverständnis den Rechtspositivismus für Alle und negiert die Grundlagen des Liberalismus – die individuelle Freiheit.
Die Annahme, daß der ”Rechtspositivismus der Wahrheit näher kommt” und unsere Diskussion erinnert an den Methodenstreit der Weimarer Staatsrechtslehre. Der Rechtspositivismus setzte sich damals durch: “Das positive, also gesetzte Recht wurde von den Juristen wie eine naturwissenschaftliche Tatsache behandelt; alles formell rechtmäßig zustandegekommene Recht hatte unabhängig von seinem materiellen Gehalt Gültigkeit.” – Die Weimarer Verfassung “basierte auf dem Rechtspositivismus, was bedeutet, dass sie der Verfassungsrevision (Art. 76) keine substantiellen Schranken zog.” [Quelle]
Wir wissen, was aus der Weimarer Republik wurde: Ganz ihrem Rechtssystem folgend, transformierte sie sich in das Dritte Reich. Einige Notstandsgesetze genügten. Rechtspositivistisch folgten neben anderen auch die Rassengesetze, die auch die Wissenschaft der Zeit bestimmten. Das Rechtssystem des Dritten Reiches verhinderte später, daß seine Schergen, die NS-Richter, verurteilt wurden. Eine vorsätzliche Rechtsbeugung konnte ihnen nicht nachgewiesen werden. “Die Vorsätzlichkeit wurde aber immer unter der Argumentation, die NS-Justiz habe nach rechtspositivistischen Motiven gehandelt, abgewiesen.” [Quelle, S. 100]
Die Trennung von Kirche und Staat, die in der Weimarer Verfassung durch die Artikel 136-141 geschaffen wurden, waren gleichermaßen Freiräume vor rechtspositivistischer (Gesinnungs-)Gesetzgebung und wurden durch das Aufbegehren des Volkes geschaffen. Doch ließ der Rechtspositivismus es zu, daß die gesellschaftlichen Auswirkungen der Kirchen bzw. anderer Weltanschauungen per Gesetz unterbunden wurden.
Art. 140 GG, der “mit dem Verbot der Staatskirche einerseits die institutionelle Trennung von Staat und Kirche durchsetzt und den Staat für weltanschaulich neutral erklärt, sich aber andererseits nicht dem laizistischen Vorbild Frankreichs anschließt, sondern Religionsfreiheit und kirchliches Selbstbestimmungsrecht auch im öffentlichen Bereich gewährleistet.” zeigt das sehr deutlich.
Wirkung
Das Naturrecht ist vor allem “unbestimmt”, wie die Natur eines Individuums. Das ist es, was nicht in das rechtspositivistische Weltbild von Sozialisten paßt. Das Naturrecht ist eben nicht kodiert, und es kann sich nicht in sein Gegenteil verkehren, was der Rechtspositivismus darstellt.
Jedoch ist es genau die Rechtsauffassung des Rechtspositivismus, die die Wirkung von Gesetzen rechtmäßig durch Beschluß ins Gegenteil verkehren kann, ohne das der Einzelne für sich Rechte behält.
Es ist das Naturrecht, was bedingungslos die individuelle Freiheit bestimmt und nicht der Rechtspositivismus, der individuelle Freiheit lediglich zur gesetzlichen Option macht.
Es ist schon sehr erstaunlich, daß NineBerry von einem “Selbstzweifel des Rechtspositivismus” scheibt. Es ist klar – und geschichtlich bewiesen: Rechtspositivismus kennt keinen Zweifel und auch kein Gewissen. Die rechtspositivistische Rechtsauffassung äußert sich totalitär.
Es sind Menschen bzw. Gemeinschaften und nicht das Naturrecht, was “Gott, Volk, Rasse, Klasse, …” in den Mittelpunkt ihres Gesellschaftsbildes stellen. Und es sind gerade Sozialisten und nicht Individualisten, die einer freiheitlichen Gesellschaft soziale statt juristische Gerechtigkeit verordnen wollen.
Die freiheitliche Normative der Individuellen Freiheit bleibt in einem Rechtspositivismus willkürlich: Für das Staatswesen ist die Individuelle Freiheit lediglich eine Option.
Der Rechtspositivismus hingegen muß für sich erstmal erklären, woher er das Recht nimmt, Gesetze für Alle zu bestimmen. Ursprünglich davon auszugehen, daß der Gesetzesgeber willkürlich Recht schaffen kann, das auf Alle angewandt wird, ohne den Einzelnen zu berücksichtigen, ist ein totalitäres Fundament. Durch strukturelle Reproduktion wird sich dieser totalitäre Grundsatz auf das gesamte Staatswesen übertragen.
Im Gegenteil dazu führt das erkannte natürliche Recht des Menschen in seiner Konsequenz zu verfaßten allgemeinen Menschenrechten. Die Geschichte beweist das: Verfaßte Menschenrechte sind Fakt! Und diese verfaßten Menschenrechte wurden nachweislich rechtsphilosophisch aus dem Naturrecht abgeleitet. Es ist auch das Naturrecht, was den Menschen das Recht impliziert, für sich und mit Anderen Allgemeine Gesetze zu schaffen bzw. Recht zu sprechen.
Der Methodenstreit im 19/20. Jhd wurde oben schon angesprochen. Auch die rechtspositivistische Weimarer Verfassung sowie das darauf beruhende Dritte Reich. Hier haben die Rechtspositivisten gezeigt, was für eine Dynamik ihre Bestrebungen hatten, menschenwürdige Bedingungen zu schaffen. – Wie auch in anderen sozialistischen Systemen wurde der “Mensch” und seine “Würde” rechtskräftig beschlossen bzw. dem Rechtspositivismus untergeordnet.
Der Freud’sche Versprecher “Übernatürliches Recht” untermauert so das rechtspositivistische Bestreben der Laizisten.
Fazit
Die Frage der Rechtsphilosophie ist kein ”Ablenkungsmanöver”! – Sie ist wesentlich für Politik. Zudem sind es gerade die Laizisten bei den PIRATEN, die gegen Naturrecht argumentieren.
Ein praktizierter Laizismus nach dem Vorbild Frankreichs verbietet Religionsfreiheit und kirchliches Selbstbestimmungsrecht im öffentlichen Bereich. Hier wird die Weltanschauung des Staatswesens wesentlich.
Artikel 140 GG ist es, der die institutionelle Trennung von Staat und Kirche durchsetzt und den Staat für weltanschaulich neutral erklärt. So gilt die Religionsfreiheit auch für den öffentlichen Bereich. Diese Regelung macht es für den Staat unmöglich eine Weltanschauung per Gesetz zu erlassen. Jedoch ist genau dies das Bestreben der Laizisten: die rechtspositivistische Manifestation einer Weltanschauung. So ist der “Laizismus bei den Piraten” lediglich das Gefährt, mit dem sie den Rechtspositivismus transportieren.
Gemeinsame Angelegenheiten
Erstaunlich ist, daß die “Gemeinsame Angelegenheiten” von NineBerry undifferenziert als Partnerschaft interpretiert werden. Der Begriff “bezeichnet jedoch Sachgebiete, die sowohl staatliche Angelegenheit sind als auch Angelegenheit von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften“.
Aus dieser “Partnerschaft” interpretiert und realisiert NineBerry eine hypothetische “partnerschaftliche Gleichstellung und sogar Ausweitung auf externe gesamtgesellschaftliche Angelegenheiten“.
Dabei wird komplett mißverstanden, daß es sich um Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften handelt sowie um Angelegenheiten des Staatswesens als insgesamt / gemeinsame öffentliche Angelegenheiten/: D.h: Die Kirchen kümmern sich weiter um ihre Angelegenheiten und der Staat um seine.
Ein Zusammenarbeiten kommt durch den gemeinsamen Willen zustande, mit Orientierung am Zweck der Angelegenheiten. Diese Zusammenarbeit in den gemeinsamen Angelegenheiten kann jederzeit politisch aufgekündigt werden. Und jeder macht dann wieder Seins.
Jedoch dürfen wir Staatsbürger gespannt sein, wieviele seiner Angelegenheiten der Staat auf die Kirchen abgewälzt hat,- die er gar nicht mehr in der Lage ist, zu leisten.
Die Religion moderieren?
Auch hier zeigt ein Zitat das Mißverständnis: ich schrieb nicht eine “Zusammenarbeit von Staat und Kirchen sei wünschenswert“.
Vielmehr führte ich aus: “Wie schon oben erwähnt gibt es die “gemeinsamen Angelegenheiten“. Paradoxerweise kann man nur hierüber die Trennung von Kirche und Staat politisch gestalten. Gibt der Staat dies auf, wird er auch keinerlei Einflussmöglichkeit mehr haben, in dem er z.B. religiösen Fanatikern durch Förderung gemäßigter Kräfte entgegen tritt.”
Somit stellt NineBerry die Tatsachen falsch dar.
Der ”Laizismus bei den PIRATEN” scheint zu verdrängen, daß die Weltanschauungsgemeinschaften z.Z. öffentliche Angelegenheiten sind, und somit vom Staatswesen geordnet werden. Deshalb auch in meinem Beitrag: “Die Religionsausübung wurde also nicht zur Privatsache erklärt, sondern blieb öffentliche Angelegenheit, die aber [inhaltlich] dem Staat entzogen war.”
Ein Laizismus verdrängt Weltanschauungsgemeinschaften aus der Öffentlichkeit in die Privatsphäre. Religiösen Fanatiker genießen dann den Schutz der Privatsphäre, da ihre Religionsgemeinschaft keine öffentliche Angelegenheit mehr ist.
Frankreich und die Türkei führe ich in diesem Zusammenhang lediglich als negative Beispiele an.
Die Bedeutung von Religion in Staat und Gesellschaft
Im folgendem Zitat mutmaßt NineBerry einen anhand seiner Vorstellung von Gemeinschaft totalitären Erhaltungswillen: “Als Institution müssen die Kirchen aber vor allem auf das Überleben der eigenen Institution bedacht sein und können damit gar nicht mehr frei und unabhängig ihre eigenen inhaltlichen Interessen vertreten.”
Doch ist es gerade die grundgesetzliche Einordnung der Glaubensgemeinschaften als “Öffentliche Angelegenheit” was der bürgerlichen Gesellschaft Einblick in die Religionsgemeinschaften gibt. Und genau aus diesem Grund ist es möglich, daß totalitäre sowie faschistoide Glaubensgemeinschaften verboten werden können, wenn sie gegen die freiheitliche Grundordnung verstoßen oder den demokratischen und sozialen Bundesstaat gefährden.
Hierbei nimmt der Staat jedoch nicht Einfluß auf die Religion, sondern die Religionsgemeinschaft wird lediglich als Öffentliche Angelegenheit geordnet.
Die Forderung NineBerry’s: “Religion und Glaube sollte etwas persönliches sein”, offenbart ein weiteres Mißverständnis der bestehenden Situation, denn: Religion und Glaube ist persönlich und frei von staatlichem Einfluß. Die Zuordnung der Gemeinschaft(en) zur Öffentlichkeit ordnet die Glaubensgemeinschaften der freiheitlichen Gesellschaftsordnung unter. – Das bedeutet, daß die Glaubensgemeinschaften und ihre Mitglieder sich nicht dem allgemeingültigen Recht entziehen können, indem sie sich auf die Religionsfreiheit berufen.
Noch eins zum Beispiel Kirchensteuer vs. Vatikan: Hier sei gesagt, daß die katholische Kirche in den meisten Ländern der Welt keine Steuern erhebt. Wieso sollte also der Vatikan sich für eine Kirchensteuer aussprechen?! Kirchensteuer ist eine Vereinbarung der Glaubensgemeinschaften vor Ort. Und so exkommuniziert die katholische Kirche auch niemanden, nur weil er seine Kirchensteuer nicht bezahlt.
NineBerry’s Anklage: “Im aktuellen System bestimmen institutionalisierte Kirchen über den Glauben der Mitglieder und der Staat beeinflusst (vor allem über die Abhängigkeit der finanziellen Unterstützung der Kirchen vom Staat) die Politik der Kirchen.” zeugt ebenfalls von einer fundamentalen Unkenntnnis der Sachlage.
Zudem ist die damit verbundene Gleichmacherei unerträglich totalitär. – Gegendarstellung:
- Gerade institutionalisierte Kirchen bestimmen nicht über den Glauben der Mitglieder. – Dank des geltenden Rechts, kann jeder seinen Glauben frei wählen und auch seine Glaubensgemeinschaft verlassen. Niemand kann gezwungen werden, sich einer Glaubensgemeinschaft unterzuordnen.
- Die finanziellen Zuwendungen des Staates für die gemeinsamen Angelegenheiten sind praktisch ein politisch vereinbartes Outsourcing des Staatswesens in diesen Angelegenheiten.
Auch sei NineBerry gesagt, daß die öffentlichen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften nicht durch das Staatswesen bestimmt werden, sondern durch die Gemeinschaften selbst. Und sie stehen nicht zur politischen Disposition! Das Staatswesen kann lediglich über seine eigenen Angelegenheiten in diesem Bereich bestimmen und den gesetzlichen Rahmen der öffentlichen Angelegenheiten bestimmen. Möchten die ‘‘Laizisten bei den PIRATEN” die Altenpflege, Sozialarbeit, etc. von kirchlichen Institutionen verbieten?!
Die abschließende Forderung “… dass die Religionsgemeinschaften ihre eigenen inhaltlichen Interessen vertreten statt ihrer institutionellen und finanziellen.” ist dann beispielhaft anmaßend: Sie offenbaren genau das rechtspositivistische Potential, was die ”Laizisten bei den PIRATEN” sehen: Das Staatswesen solle über die gesellschaftliche Wirkung der (institutionellen) Glaubensgemeinschaften bestimmen. Genau das darf nicht passieren.
Laizismus bei den Piraten I/II
Die Debatten rund um laizistische Ideen wird auf allen Ebenen ausgetragen, leider auch auf der emotionalen. Nun gibt es für den Bundesparteitag in Chemnitz einige Anträge, die fordern den Laizismus in das Piraten-Grundsatzprogramm (oder an anderer Stelle) aufzunehmen. In zwei Blogposts möchte ich mich daher einmal möglichst sachlich der Fragestellung “Laizismus” nähern und lade dazu ein, hierzu Stellung zu beziehen.
Schauen wir uns zuerst einmal an, was hinter der Idee des Laizismus steckt. Der Begriff an sich ist noch gar nicht so alt, tauchte Ende des 19Jh. erstmals in der Debatte um Religionunterricht in Frankreich auf. Heute wird allerdings mehr darunter summiert: mehr oder minder die völlige Trennung von Religion und Staat.
Hierzu gibt die Deutsche Verfassung auch einen klaren Auftrag, den wir wirklich in Angriff nehmen sollten. Die Regelungen des §138 WRV, die ins GG übernommen worden sind, fordern dazu auf, staatliche Leistungen an religiöse Gemeinschaften abzulösen. Das Betrifft vor allem die Bezahlung von Amtsträgern der Kirchen. Hier gibt es tatsächlich Handlungsbedarf etwa in der Richtung, solche staatlichen Zahlungen durch eine allgemeine, gleichberechtigte Kulturförderung abzulösen. Denn nicht nur christliche Kirchen leisten einen enormen Beitrag zum kulturellen Leben, sondern auch andere Religionsgemeinschaften oder nicht-religiöse Vereinigungen.
Die Forderungen des Laizismus gehen aber deutlich hierüber hinaus. Vielfach steht hinter laizistischen Bestrebungen ein radikal-ideologischer Laizismus, der sich zur Aufgabe gemacht hat, die “negative Religionsfreiheit” zur Regel, “positive” zur Ausnahme zu machen. Ziel ist es schlussendlich, dass Religion in Staat und Gesellschaft keinerlei Bedeutung mehr zukommt.
Zudem soll es kein Recht mehr geben, das über dem positiv gesetzten angesiedelt ist. Die Forderungen nach Laizismus sind daher gleichermaßen die Forderung nach Rechtspositivismus: Das geltende Recht soll sich keinen überpositiven Maßstäben mehr unterordnen. Dies steht im Widerspruch zur deutschen Verfassungstradition. Diese stammt noch aus der Weimarer Reichsverfassung, geregelt durch §140 GG.
Der Hintergrund:
Eine Volksabstimmung 1918 führte zu der Weimarer Regelung: “Alleine 60.000 Demonstranten in Berlin und eine Sammlung von sieben Millionen Unterschriften ließen die Weimarer Nationalversammlung aber von einer radikalen Umkehrung des geltenden Staatskirchenrecht Abstand nehmen. Das „Weimarer System“ schrieb die Trennung von Staat und Kirche und die weltanschauliche Neutralität des Staates fest. ” (siehe Wikipedia) . So wurde In der Weimarer Republik eine Trennung von Kirche und Staat geschaffen: Religionsfreiheit! Jedoch blieb die Religionsausübung eine öffentliche Angelegenheit, die aber dem Staat entzogen ist. – Das Grundgesetz übernimmt dieses Konstrukt aus der Weimarer Verfassung (GG Art. 140)
Durch diesen Artikel im Grundgesetz ist eine Trennung von Staat und Kirche ist in Deutschland also schon gegeben. Ebenso die weltanschauliche Neutralität des Staates, der sich mit keiner Religionsgemeinschaft identifizieren darf. Jedoch entstehen durch die öffentlichen Angelegenheiten der Kirchen sowie des Staates „gemeinsame Angelegenheiten“ (res mixtae)
Laizistische Forderungen stehen damit im Konflikt mit geltendem (Grund-)Recht. Durch die rechtspositivivistische Prägung wirken Sie sogar totalitär und überdies sozialistisch im Bezug auf ethische Bildung. Die sich daraus ergebenenden Eingriffe in das Grundgesetz dürfen wir nicht leichtfertig am verzerrenden Thema “Laizismus – Trennung von Kirche und Staat” festmachen.
Als Pirat setze ich mich für eine Bewahrung der Grundrechte und des Grundgesetzes ein. Weil aber für die Umsetzung des Laizismus notwendigen Eingriffe die rechtlichen Fundamente unserer Gesellschaftsordnung gefährden, wie das von Natur aus gegebene Recht des Menschen, frei zu sein, müssen wir hier sehr vorsichtig sein.
Wie schon oben erwähnt gibt es die “gemeinsamen Angelegenheiten“. Paradoxerweise kann man nur hierüber die Trennung von Kirche und Staat politisch gestalten. Gibt der Staat dies auf, wird er auch keinerlei Einflussmöglichkeit mehr haben, in dem er z.B. religiösen Fanatikern durch Förderung gemäßigter Kräfte entgegen tritt. Beispiele, wo dies nötig wäre (und gefordert wird) gibt es in letzter Zeit gerade aus laizistischen Staaten wie Frankreich und der Türkei. Dazu aber im zweiten Blogeintrag mehr.
Jedenfalls müssen sich die Piraten auf die Regelung der gemeinsamen Angelegenheiten beschränken.
Rede von Tauss im Bundestag, 03.07.09 – Grundrechte
Jörg Tauss, ex-SPD’ler und jetzt Pirat, hat heute die Gelegenheit genutzt und als fraktionsloser im Bundestag zu reden. Sehr passend war auch das von der FDP angesetzte Thema : “Achtung der Grundrechte”
Hier die Aufnahme:
[youtube WqMPSmW1CPY nolink]
Gern würde ich auch die Beiträge der anderen Fraktionen, insbes. der FDP, sehen. Aber da werde ich wohl auf die Mitschrift warten müssen?



